Stand September 2024
1. Vertragsverhältnis
1.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem VERTRIEBSPARTNER und der All4Life Ltd (im Folgenden kurz All4Life genannt) wird bestimmt durch diese Geschäftsbedingungen sowie dem All4Life Vergütungsplan und dem All4Life Karriereplan. All4Life ermöglicht dem VERTRIEBSPARTNER den Vertrieb von diversen Produkten am Marktplatz von All4Life sowie Produkte im Vermittlungsbereich Energie: „Strom, Gas und Photovoltaik“.
1.2 Sobald der VERTRIEBSPARTNER seine Registrierung und die Aktivstart-Bestellung im Web-Back-Office durchgeführt hat, erhält der VERTRIEBSPARTNER nach Prüfung seiner Angaben im Rahmen der Möglichkeiten von All4Life und je nach Ausbildungsstand individuelle Partnernummern diverser zu vermittelnden Unternehmen. Diese Partnernummern werden der Vertriebspartnernummer des VERTRIEBSPARTNERS im Web-Back-Office zugeordnet. All4Life behält sich vor, Registrierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
1.3 Der VERTRIEBSPARTNER ist ein selbständiger Vertriebsunternehmer. Ihm ist bekannt, dass All4Life mit der Vermittlung von Produkten & Lieferverträgen für eine Mehrzahl von Unternehmen (nachstehend Lieferanten genannt) beauftragt ist. All4Life ist berechtigt eine Vertriebstätigkeit für neue Lieferanten zu übernehmen oder auch diese für bestehende Lieferanten einzustellen. Daraus entstehen dem VERTRIEBSPARTNER keinerlei Ansprüche. Der VERTRIEBSPARTNER wird von All4Life innerhalb angemessener Frist über Kündigung einer Vertriebstätigkeit für Lieferanten informiert. Bestehende Vergütungszahlungen werden davon nicht berührt.
1.4 Der VERTRIEBSPARTNER wird von All4Life ermächtigt, sie bei der Vertriebstätigkeit für die Lieferanten auf Basis dieser Geschäftsbedingungen zu unterstützen. Der VERTRIEBSPARTNER vollbringt seine Vermittlungstätigkeit weisungsfrei und gemäß den gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Der VERTRIEBSPARNER unterliegt mit der Ausnahme der Meldung von zustande gekommenen Verträgen – auch keinerlei Berichtspflicht.
1.5 Zwischen All4Life und dem VERTRIEBSPARTNER entstehen durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder ein Gesellschafts‐ noch ein Handelsvertreterverhältnis.
1.6 Der VERTRIEBSPARTNER erhält weder ein fixes Entgelt noch Spesenersatz. Er ist hinsichtlich des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie des sonstigen, auf seine Arbeit bezogenen Verhaltens völlig frei und in die Organisation von All4Life nicht eingegliedert. Es trifft ihn keine persönliche Arbeitspflicht oder Vertriebspflicht. In Folge der erfolgreichen Vermittlung schließt ein Kunde einen Vertrag mit einem Lieferanten ab. Dieses Rechtsgeschäft ist im Sinne dieser Geschäftsbedingungen provisionsanspruchsbegründend. Dieses Vertragsverhältnis wird mit den Lieferanten und dem Kunden auf Basis dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
1.7 Der VERTRIEBSPARTNER darf jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit neben der Tätigkeit für All4Life ausüben, sofern es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handelt. Unter Konkurrenztätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die direkt oder indirekt den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, die der VERTRIEBSPARTNER vertreibt, betrifft. In diesem Zusammenhang ist es dem VERTRIEBSPARTNER auch untersagt, Produkte von All4Life außerhalb des bestehenden All4LifeVertriebssystems (bspw. im Internet) zu vertreiben oder an einem solchen Vertrieb mitzuwirken.
1.8 Die vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen, sowie deren Preise, allgemeine (wie auch besondere) Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen werden allein durch die Lieferanten, beziehungsweise von All4Life definiert und werden dem VERTRIEBSPARTNER in der jeweils aktuellen Form zur Verfügung gestellt. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, im Zuge seiner Vermittlungstätigkeit, dem Kunden gegenüber Aussagen hinsichtlich des abzuschließenden Geschäftes zu tätigen, die von diesen Vorgaben abweichen.
1.9 All4Life bzw. den Lieferanten steht es frei, die Produkte und Dienstleistungen jederzeit zu ändern, zu ersetzen oder entfallen zu lassen. Die Änderung gilt als vollzogen, sobald der VERTRIEBSPARTNER von All4Life eine entsprechende Information per E‐Mail über die geänderten oder neuen Produkte bzw. Dienstleistungen erhält.
1.10 Der VERTRIEBSPARTNER wird, die von All4Life bzw. dem Lieferanten vorgegebenen Preise und Verkaufsbedingungen einhalten und keine davon abweichenden Vereinbarungen mit Kunden treffen. Verträge werden unter den in diesen Geschäftsbedingungen angeführten Voraussetzungen unmittelbar zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossen, ohne dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem VERTRIEBSPARTNER und dem Kunden entsteht. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, im Namen eines Lieferanten abzuschließen, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Er darf nicht den Anschein einer Bevollmächtigung erwecken. Der VERTRIEBSPARTNER besitzt keine Abschluss‐ und Inkassovollmacht. Der VERTRIEBSPARTNER tritt als eigenständiger Berater auf.
2. Tätigkeit des Vertriebspartners
2.1 Der VERTRIEBSPARTNER erhält das Recht für All4Life bzw. Geschäfte über jeweils in den Vergütungskonditionen genannten Produkte und Dienstleistungen von Lieferanten erfolgsbezogen zu vermitteln.
2.2 Der VERTRIEBSPARTNER wird die Produkte und Dienstleistungen im Wege des Direktvertriebes (allenfalls nach gesonderter Vereinbarung auch auf Messen) vermarkten. Der Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen in das Ausland ist nicht gestattet, ausgenommen sind jene Länder in denen All4Life bereits tätig ist und die Produkte und Dienstleistungen von All4Life bereits vertrieben werden.
2.3 Der VERTRIEBSPARTNER ist weder ausschließlich für ein bestimmtes Gebiet noch für bestimmte ihm zugewiesene und/oder von ihm zugeführte Kunden allein zuständig. Es steht All4Life jederzeit und an jedem Ort frei, Vertragsabschlüsse direkt und/oder durch Dritte durchzuführen.
2.4 Bestellungen müssen den Vorgaben entsprechend vollständig und korrekt ausgefüllt unverzüglich an All4Life übermittelt werden. Es sind ausschließlich die von All4Life zur Verfügung gestellten Vertragsformulare und/oder digitale Formulare zu verwenden. Diese werden vom VERTRIEBSPARTNER auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden beim Ausfüllen der Formulare (Kundendaten, Verbräuche, Größenordnungen etc.) in zumutbarem Ausmaß überprüft. All4Life bzw. ihre Vertragspartner behalten sich das Recht vor, ohne Angabe einer Begründung, einen Vertragsabschluss mit vermittelten Kunden abzulehnen (beispielsweise negativer Credit Check), Verträge in verringertem Umfang abzuschließen oder bereits abgeschlossene Geschäfte zu kündigen (beispielsweise Zahlungsausfall des Kunden). In Folge einer Ablehnung, eines Rücktrittes oder einem verringerten Abschlussumfang erwachsen dem VERTRIEBSPARTNER keine wie immer geartete Ansprüche gegenüber von All4Life.
2.5 Dem VERTRIEBSPARTNER ist es gestattet, sich zur Erfüllung des Vertrages nach freiem Ermessen geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Der VERTRIEBSPARTNER steht dafür ein, dass diese Erfüllungsgehilfen alle in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen einhalten, und haftet für das Verhalten dieser Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verhalten. Der VERTRIEBSPARTNER stellt sicher, dass er sowie seine eingesetzten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sich keiner unlauteren Geschäftspraktiken bedient. Vergütungsabrechnungen für Erfüllungsgehilfen des VERTRIEBSPARTNERS wickelt der VERTRIEBSPARTNER selbst ab. Vergütungen werden direkt und ausschließlich an den VERTRIEBSPARTNER ausbezahlt, nicht also an die benannten Erfüllungsgehilfen. Diese haben keinerlei direkten Anspruch gegenüber All4Life. Der VERTRIEBSPARTNER hält All4Life diesbezüglich schad‐ und klaglos.
2.6 Der VERTRIEBSPARTNER wird die Interessen von All4Life wahren und die Verhaltensstandards des österreichischen Direktvertriebes (Wirtschaftskammer) beachten (https://www.wko.at/branchen/handel/direktvertrieb/leitbild.html). Der VERTRIEBSPARTNER wird allgemein abfällige Äußerungen über die Konkurrenz und deren Produkte und Dienstleistungen unterlassen. Der VERTRIEBSPARTNER wird die Qualität und Funktionsfähigkeit von anderen Produkten von Kunden nicht herabsetzen. Der VERTRIEBSPARTNER wird keine Aufträge von Minderjährigen oder Personen unter Einfluss von Rauschmitteln entgegennehmen. Ebenso wird er Vertragsabschlüsse mit Personen unterlassen, die erkennbar in sozial so schwachen Verhältnissen leben, dass sie sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung das entsprechende Produkt bzw. die Dienstleistung nicht leisten können. Der VERTRIEBSPARTNER haftet All4Life gegenüber, wenn durch sein Verhalten All4Life ein Schaden entsteht. Dies kann bspw. dann der der Fall sein, wenn All4Life Kosten für die Bearbeitung von unlauter vermittelten Aufträgen entstehen, Verträge nicht oder verspätet an All4Life weitergeleitet werden, sowie bei Verstößen gegen die genannten Verhaltensstandards, insbesondere wenn in der Folge Ansprüche von Kunden und/oder Mitbewerbern gegenüber All4Life erhoben werden.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Vergütungen (Provisionen, Prämien, Boni) ergeben sich aus dem jeweiligen Vergütungsplan, der von All4Life herausgegeben und damit Bestandteil dieses Vertrages ist. Der bei Vertragsabschluss gültige Vergütungsplan ist diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt oder unter Vergütungsplan abrufbar. All4Life ist jederzeit berechtigt, den Vergütungsplan anzupassen bzw. abzuändern und den VERTRIEBSPARTNER darüber zu informieren. Der neue Vergütungsplan gilt als von dem VERTRIEBSPARTNER angenommen, wenn nicht binnen vier Wochen ab Erhalt dagegen ausdrücklich schriftlich Widerspruch erhoben wird. Die in der Vergangenheit bestehenden Provisionsansprüche bleiben davon unberührt.
3.2 Die im Vergütungsplan angeführten Beträge für Provisionen, Prämien und Boni verstehen sich als Nettobeträge, exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.3 Grundsätzlich steht dem VERTRIEBSPARTNER eine Vergütung für seine Tätigkeit zu, wenn ein Vertragsabschluss auf die überwiegende Vermittlungstätigkeit des VERTRIEBSPARTNERS während des Vertragsverhältnisses mit Kunden zurückzuführen ist und die Provision dieses Vertrages vom Lieferanten an All4Life verrechnet wurde.
3.4 Einzelne Lieferanten bieten eine fortlaufende monatliche Vergütung an, solange das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aufrecht ist und seine Gültigkeit hat. In diesem Fall gilt der Vergütungsanspruch des VERTRIEBSPARTNERS dann als begründet, sobald die monatliche Teilbetragsvorschreibung bzw. Monatsrechnung des Lieferanten an den Kunden vollständig von ihm einbezahlt wurde. Der Zeitpunkt und die Regelung der Vergütungsauszahlung bleiben dadurch unberührt, gelten wie in Punkt 5 angeführt und setzen voraus, dass die Provision dieses Vertrages vom Lieferanten an All4Life verrechnet wurde.
3.5 Ein Kundenvertrag gilt jedenfalls nur dann als vom VERTRIEBSPARTNER vermittelt und führt zu einem Vergütungsanspruch, wenn der Vertrag durch den VERTRIEBSPARTNER vollständig, korrekt und inkl. aller nötigen Unterlagen an All4Life weitergeleitet wird und dadurch ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten erworben wird, der auch bezahlt wurde. Erhält All4Life für einen Kundenvertrag keine Vergütung, fällt auch der Vergütungsanspruch des VERTRIEBSPARTNERS weg. Sind die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch erfüllt, gilt die Vergütungsregelung wie im Vergütungsplan angeführt.
3.6 Soweit Vergütungszahlungen vom Verbrauch des Kunden abhängig sind und durch ein vorhandenes Messinstrument eine genaue Messung vorgenommen werden kann, werden diese korrekt berechnet, ansonsten wird vom Lieferanten eine Schätzung vorgenommen. Je nach Lieferanten kann es vorkommen, dass die Verbräuche am Ende einer Messperiode genau abgerechnet werden. Hat der Kunde mehr verbraucht als geschätzt wurde, kommt es zu einer Provisionsnachzahlung. Wird jedoch weniger verbraucht als vom Lieferanten geschätzt, kann es zu einer Provisionsrückzahlung kommen.
3.7 Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn und so weit feststeht, dass das zwischen VERTRIEBSPARTNER und Kunden abgeschlossene Geschäft nicht ausgeführt wird, oder All4Life aus irgendeinem Grund selbst keine Vergütung für das Geschäft erhält. Der VERTRIEBSPARTNER hat keinen Anspruch auf Vergütung für von Kunden widerrufene Aufträge. Allfällige bereits erhaltene Vergütungen hat der VERTRIEBSPARTNER an die All4Life in diesem Fall zurückzuzahlen bzw. werden diese von All4Life bei der nächsten Abrechnung zurückverrechnet.
3.8 Selbiges gilt für Vergütungen, die auf Basis einer unzutreffenden Verbrauchsschätzung beim Kunden gezahlt wurden, oder wenn All4Life, aus welchem Grund auch immer, selbst keine Vergütung für einen Kunden erhält. Die Vergütung des VERTRIEBSPARTNERS laut diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vergütungsplan regeln die Ansprüche des VERTRIEBSPARTNERS abschließend. Darüber hinaus stehen dem VERTRIEBSPARTNER keinerlei wie auch immer geartete Ansprüche, etwa aus Aufwandsentschädigungen sowie insbesondere Ausgleichsansprüchen nach § 24 HVertrG zu. Sofern der VERTRIEBSPARTNER Abschlussprovisionen erhält, handelt es sich ausnahmslos um Einmalprovisionen, wenn nicht schriftlich anderslautend geregelt. Für Vertragsabschlüsse, die nach Beendigung der Zusammenarbeit zustande kommen besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Sonstiges.
3.9 Sollte der Vergütungsbetrag die Summe von € 35,00 (exkl. USt) nicht erreichen, wird dieser aus kostentechnischen Gründen nicht überwiesen und der Betrag so lange in Evidenz gehalten, bis die Summe überschritten wird.
3.10 Sobald der VERTRIEBSPARTNER als Sponsor einen Anspruch auf Differenzprovision („Differenzleitungsvergütung“) hat und dieser von All4Life ausgezahlt werden soll, muss der VERTRIEBSPARTNER im Zeitraum von 3 Monaten vor der jeweiligen Auszahlung selbst einen Eigenumsatz in der Höhe von 2 Karrierepunkten im Web-Back-Office pro Monat nachweisen können.
3.11 Dem VERTRIEBSPARTNER steht es frei, weitere VERTRIEBSPARTNER für den Vertrieb an All4Life zu vermitteln – er ist dazu aber nicht verpflichtet. Für die Betreuung und Pflege der vermittelten VERTRIEBSPARTNER erhält der werbende VERTRIEBSPARTNER eine entsprechende Vergütung, die sich aus den erwirtschafteten Umsätzen der geworbenen VERTRIEBSPARTNER ergibt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Nettovergütungswerten, die sich aus der Vergütungsübersicht im Kundenverwaltungsportal von All4Life ergeben. Die genaue Beschreibung ist im Vergütungsplan zu ersehen.
3.12 Spezielle Regelung für SPOT und Fixpreis Energielieferverträge mit fortwährender Provisionsauszahlung:
SPOT:
Der SPOT-Ausgabepreis wird als Basispreis tituliert, hinzugerechnet wird
eine sogenannte Handling-FEE, die der VERTRIEBSPARTNER frei wählen kann (eine Referenztabelle ist auf der Homepage von All4Life unter administratives zu finden). Der Basispreis addiert mit der
Handling-FEE ergibt den Verkaufspreis pro kWh. Zu berücksichtigen ist, dass der SPOT-Ausgabepreis variabel ist und sich ständig nach oben oder nach unten verändert.
Aus der Handling-FEE wird auch die Provision für den All4Life VERTRIEBSPARTNER berechnet, die in der jeweiligen Position, in der sich der VERTRIEBSPARTNER befindet (im Karriereplan ersichtlich)
zur Auszahlung kommt. Zur Vereinfachung kann der VERTRIEBSPARTNER die Provision im Energieportal bei den einzelnen Tarifen ablesen.
Die Berechnung im Energieportal stellt einen Annäherungswert dar, die exakte Provision wird erst nach dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden festgestellt bzw. vom Lieferanten durch die
übermittelten Werte vom Netzbetreiber an den Lieferanten berechnet. Provisionsberechnungen sind im Vergütungsplan, der Bestandteil der Geschäftsbeziehung ist, für All4Life VERTRIEBSPARTNER,
geregelt.
Fixpreis:
Für Strom- und Erdgaskunden im Gewerbe-Segment können Fixpreise,
sofern es der Energie-Lieferant zulässt, angeboten werden.
Preisanpassungen
Basispreise:
Die Grundpreise werden wöchentlich angepasst, haben immer eine Gültigkeit
von Dienstag bis zum kommenden Montag und werden mit Wochennummer der laufenden Woche auf der Plattform von All4Life im Bereich administratives ausgewiesen.
Nach Ablauf der Kunden-Vertragsbindung kann es zu einer Änderung der zu Grunde liegenden Basispreise für die Provisionierung der betreffenden Kunden kommen. Es gilt dann die neu zu berechnende
Provision. Übersteigen die neuen Basispreise den Verkaufspreis, entfällt der Provisionsanspruch.
Provision:
Die Provision wird je nach Verbrauch, der oben angeführten Berechnung und
solange der Vertrag mit dem Kunden besteht, monatlich auf unbestimmte Zeit ausbezahlt. Bei Kunden, mit denen ein Spezialpreis vereinbart wird, wird die Provision nach bestem Wissen individuell
und fair angepasst. Verkaufspreise dürfen niemals unter den Basispreisen liegen. Wird aus welchem Grund auch immer, keine Provision vom Energie-Lieferanten bzw. vom Energie-Vertragspartner an
All4Life ausbezahlt, entfällt auch der Provisionsanspruch vom All4Life-VERTRIEBPARTNER.
Akonto Sonderregelung:
Für Kunden bis 100 MWh pro Jahr gemäß vorliegender
Jahresabrechnung wird bis auf Widerruf eine Akontierung der Provision des ersten Jahres vereinbart, sofern diese vom Lieferanten ausbezahlt wird.
Die ersten 12 Monate der Provision wird nach Anschaltung des Energie-Liefervertrages und der Begleichung der ersten Vorschreibungsprämie bzw. Rechnung an den Kunden im darauffolgenden Monat vom
neuen Energie-Lieferanten (auf Basis der Wechselliste des Lieferanten) als Akonto ausbezahlt.
Die Akonto-Höhe ist wird im Energieportal angezeigt und kann durch All4Life angepasst werden. Bei Kundenfällen, bei denen Provisionen akontiert wurden, gebührt eine weitere laufende Provision
erst ab dem 13. Monat.
Da sich das Akonto auf Basis des Verbrauchs gemäß Jahresabrechnung berechnet, hat der Energielieferant das
Recht, nach dem ersten Jahr bei ungemessenen Kunden nach Ablesung eine Aufrollung und Gegenrechnung mit dem tatsächlich angefallenen Verbrauch durchzuführen. Hierbei wird ein etwaiger
Mehrverbrauch nach provisioniert, Minderverbrauch gegengerechnet, sodass der tatsächliche Verbrauch als Basis für die Provision abgerechnet wird. Verzichtet der Energielieferant auf dieses Recht,
verbleibt die ursprüngliche Provisionsabrechnung unberührt.
4. Kundenverwaltungsportal
4.1 All4Life stellt dem VERTRIEBSPARTNER durch das Web-Back-Office die Organisationsübersicht und extra ein Energie-Kundenübersichtsportal online zu Verfügung. Auf diesem Portal hat der VERTRIEBSPARTNER die Möglichkeit, den Status seiner vermittelten Lieferverträge einzusehen. All4Life erstellt für alle provisionsanspruchsfähigen Umsätze vom ersten bis zum letzten des Monats eine Vergütungsauflistung bis zum Ende des Folgemonats, anhand dieser erstellt All4Life eine Abrechnung und überweist die Vergütung ab einer Summe von € 35,00 (exkl. USt) auf das Konto des VERTRIEBSPARTNERS.
4.2 Für Unkosten im Zusammenhang mit dem Web-Back-Office und dem Energie-Kundenübersichtsportal wird bei jeder Provisionsauszahlung an den VERTRIEBSPARTNER ein Betrag in der Höhe von EUR 15,00 (exkl. USt) verrechnet.
5. Abrechnungsmodalitäten
5.1 All4Life und der VERTRIEBSPARTNER vereinbaren, dass zwecks Abrechnung der Vergütung, für die vom VERTRIEBSPARTNER an All4Life erbrachten Leistungen keine Rechnung durch den VERTRIEBSPARTNER gestellt werden soll, sondern eine Gutschrift durch All4Life an den VERTRIEBSPARTNER erstellt wird. Die Abrechnung mittels Gutschrift erfolgt monatlich.
5.2 All4Life erteilt hierzu dem VERTRIEBSPARTNER im Nachhinein am 10. des jeweils darauffolgenden Monats eine Gutschrift über die Vergütung für die vom VERTRIEBSPARTNER in den unmittelbar vorangehenden Monaten und allfällige fortwährenden Vergütungen für All4Life erbrachten Leistungen.
5.3 Durch das Gutschrift-Verfahren ist eine Rechnungsausstellung des VERTRIEBSPARTNERS an All4Life nicht mehr erforderlich. Ein etwaiger Widerspruch des VERTRIEBSPARTNERS gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gutschrift hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gutschrift zu erfolgen. Sofern innerhalb dieses Zeitraums von dem VERTRIEBSPARTNER schriftlich kein Widerspruch erhoben wird, gilt die jeweilige Gutschrift, einschließlich des darin dargestellten Saldos, ausdrücklich als vollinhaltlich anerkannt. Spätere Forderungen des VERTRIEBSPARTNERS zu bereits abgeschlossenen Abrechnungen können nicht mehr geltend gemacht werden und gelten als verfristet.
5.4 Sofern es bei Streitfragen zu keiner Einigung kommt, ist All4Life berechtigt, die strittigen Beträge bis zur endgültigen Klärung zurückzuhalten.
5.5 Der VERTRIEBSPARTNER erklärt sich hiermit ausdrücklich mit der Abrechnung mittels Gutschrift sowie der elektronischen Übermittlung der Abrechnung (samt Gutschrift) per E-Mail einverstanden.
5.6 Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, sämtliche für die Gutschrift erforderlichen Angaben und Informationen rechtzeitig und zutreffend an All4Life zu übermitteln.
5.7 Hiervon umfasst sind auch Angaben, ob der VERTRIEBSPARTNER als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig wird und somit keine Umsatzsteuer auf die Vergütung des VERTRIEBSPARTNERS anfällt, oder aber der VERTRIEBSPARTNER eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, die auch entsprechend auf der Gutschrift auszuweisen ist.
5.8 Außerdem ist der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet, All4Life die jeweils gültige UID-Nummer bekannt zu geben. Jede Änderung des für umsatzsteuerliche Zwecke relevanten Status des VERTRIEBSPARTNERS ist All4Life umgehend zu melden. Für Schäden, die aus einer nicht erfolgten Meldung resultieren, haftet der VERTRIEBSPARTNER. Auch im Fall von Unklarheiten oder Zweifeln hat der VERTRIEBSPARTNER frühzeitig All4Life zu informieren und alle relevanten Informationen mitzuteilen.
5.9 Für nach Maßgabe dieser Bestimmungen von All4 Life gestellte Gutschriften sind weiters – so weit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges geregelt ist – die Bestimmungen aus den Vergütungsplan maßgeblich.
5.10 All4Life ist jederzeit berechtigt, von der Abrechnung mittels Gutschrift über die vom VERTRIEBSPARTNER an All4Life erbrachten Leistungen abzugehen und stattdessen die Ausstellung von Rechnungen durch den VERTRIEBSPARTNER zu verlangen. Beabsichtigt All4Life diese Umstellung durchzuführen, so hat All4Life den VERTRIEBSPARTNER schriftlich oder per E-Mail rechtzeitig, das heißt mindestens zwei Monate vor dieser Umstellung, hiervon zu informieren. Im Rahmen dieses Schreibens wird der VERTRIEBSPARTNER darauf hingewiesen, dass für die vom VERTRIEBSPARTNER an All4Life nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist erbrachten Leistungen eine Rechnung, die den Anforderungen des geltenden Umsatzsteuergesetzes in Österreich entspricht, fristgerecht auszustellen und an All4Life zu übermitteln ist. Auch die Rechnungsausstellung durch den VERTRIEBSPARTNER hat im Fall der Umstellung vom Gutschriftensystem auf ein Rechnungssystem monatlich zu erfolgen. Der VERTRIEBSPARTNER hat die Verpflichtung am Ende des jeweiligen Monats im Web-Back-Office von All4Life seine Auftragsbewegungen zu kontrollieren. Sofern nicht binnen 14 Tagen von dem VERTRIEBSPARTNER schriftlich Einspruch erhoben wird, gilt der im Web-Back-Office jeweils dargestellte Saldo als ausdrücklich anerkannt. In der Folge legt dann der VERTRIEBSPARTNER für die im unmittelbar vorangegangenen Monat an All4Life erbrachten Leistungen bis spätestens zum 10. des darauffolgenden Monats eine korrekt gestellt Rechnung an All4Life. Eine darin ausgewiesene Umsatzsteuer hat der VERTRIEBSPARTNER rechtzeitig, innerhalb der hierfür gesetzlich festgelegten Frist, an das zuständige Finanzamt zu überweisen und dafür zu sorgen, dass sämtliche den VERTRIEBSPARTNER treffenden steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden. In diesem Fall hat der VERTRIEBSPARTNER seine gültige UID Nr. an All4Life zu übermitteln.
6. Geheimhaltung
6.1 Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen von All4Life, der Lieferanten, ihrer Gesellschafter und ihrer Geschäftspartner und Kunden, unter äußerster Geheimhaltung zu behandeln und zu verwahren und diese Daten nur nach erfolgter schriftlicher Zustimmung von All4Life an Dritte weiterzugeben. Weiters ist die Informationsweitergabe zulässig, sofern eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Im Zweifel gelten alle Informationen als vertraulich, insbesondere Kundendaten, Vergütungsinformationen und der Inhalt dieses Vertrages. Der VERTRIEBSPARTNER hat hinsichtlich dieser Vertraulichkeitsvereinbarung für Verstöße seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einzustehen.
6.2 Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, seine persönlichen Passwörter und Login‐Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sollte der VERTRIEBSPARTNER merken, dass sich Dritte seiner Passwörter vom All4Life Web-Back-Office und vom Energie-Kundenübersichtsportal bemächtigt haben, so hat er dies sofort an All4Life zu melden.
7. Verkaufsmaterialen
7.1 Der VERTRIEBSPARTNER wird alle von ihm geplanten Werbemaßnahmen, wie z.B. Anzeigen, Broschüren, Mailings, sowie Promotionsveranstaltungen die Namen oder Marke von All4Life oder Lieferanten betreffen, im Vorhinein mit All4Life abstimmen.
7.2 Für die Verwendung der Marke von All4Life bzw. Lieferanten wird der VERTRIEBSPARTNER die Einwilligung von All4Life vorab einholen. Die Berechtigung, geistiges Eigentum von All4Lifer zu verwenden, endet mit dem Ende dieses Vertragsverhältnisses.
7.3 Verkaufsmaterialien, welche durch All4Life zur Verfügung gestellt werden, bleiben unveräußerliches Eigentum von All4Life. Der VERTRIEBSPARTNER wird die Verkaufsmaterialen bzw. etwaige Gegenstände bei der Tätigkeit einsetzen, diese aber auf Wunsch von All4Life jederzeit sowie jedenfalls bei Vertragsende umgehend zurückgeben.
7.4 All4Life wird in regelmäßigen Abständen Unterstützung, insbesondere durch Seminare, Workshops und Produkt-Schulungen anbieten. Der VERTRIEBSPARTNER ist zur Teilnahme nicht verpflichtet.
8. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen
8.1 Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit zur Einhaltung sämtlicher gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in Österreich und wird All4Life diesbezüglich vollständig schad‐ und klaglos halten.
8.2 Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, gewerbliche Schutzrechte Dritter und die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Wird All4Life von Dritten wegen der Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs oder gewerblicher Schutzrechte durch den VERTRIEBSPARTNER berechtigt in Anspruch genommen, hat der VERTRIEBSPARTNER All4Life sämtliche dadurch entstandene Schäden zu ersetzen.
9. Abwerbeverbot
9.1 Dem VERTRIEBSPARTNER ist es während der Dauer dieses Vertrages und darüber hinaus untersagt, andere VERTRIEBSPARTNER und Mitarbeiter von All4Life, deren Partner oder Lieferanten abzuwerben.
9.2 Der VERTRIEBSPARTNER wird nicht direkt an den Lieferanten oder andere Vertragspartner von All4Life (aus welchem Grund auch immer) herantreten. Die Korrespondenz hat, sofern dies nicht gesondert anders vereinbart wird, ausschließlich über All4Life zu erfolgen.
10. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
10.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Die Kündigung kann immer mit Wirksamkeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Möglichkeit zur (auch sofortigen) Auflösung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt davon unberührt.
10.2 Für All4Life besteht ein wichtiger Grund, der All4Life zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, insbesondere, wenn der VERTRIEBSPARTNER jeweils schuldhaft die Grundsätze des Linienschutzes verletzt, All4Life Partner für andere Unternehmen abwirbt oder abzuwerben versucht. Ferner besteht ein wichtiger Grund, wenn der VERTRIEBSPARTNER nach bereits erfolgter schriftlicher Abmahnung weiterhin unzulässige Verkaufshilfen verwendet, rechtswidrig für All4Life Produkte oder das All4Life Vertriebssystem wirbt oder Vergütungsmanipulationen vornimmt oder sich an solchen beteiligt.
11. Gewerbeberechtigung
11.1 Der VERTRIEBSPARTNER ist als selbstständiger Gewerbetreibende tätig und verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung (Direktvertrieb). Der VERTRIEBSPARTNER hat das Bestehen dieser Gewerbeberechtigung gegenüber All4Life auf Nachfrage nachzuweisen und All4Life sofort zu informieren, sollte sich am Bestand der Gewerbeberechtigung etwas ändern oder sollte er diese ruhend melden. Der VERTRIEBSPARTNER ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich und erklärt weiters, dass er darüber hinaus All4Life schad‐ und klaglos hält.
12. Abgaben und Steuern
12.1 Der VERTRIEBSPARTNER erklärt, dass er auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze selbstständig seine Einkünfte bzw. Umsätze dem (seinem) zuständigen Finanzamt bekannt gibt und versteuert.
13. Datenschutz
13.1 Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, beim Umgang mit den ihm von All4Life überlassenen bzw. im Rahmen des Vertragsverhältnisses von Kunden erhaltenen Daten, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.
14. Verjährung/Verfall
14.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens aber in drei Jahren ab Fälligkeit.
14.2 Darüber hinaus ist jeder Anspruch gegenüber All4Life bei sonstigem Verfall schriftlich binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, ab dem der Anspruch erstmals erhoben werden konnte und/oder fällig war.
15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
15.1 Dieser Vertrag unterliegt englischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts-Übereinkommen sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
15.2 Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz von All4Life sachlich zuständige Gericht in London.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedem VERTRIEBSPARTNER, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer des VERTRIEBSPARTNERS in dieser Form vollinhaltlich weiterzugeben.
16.2 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dem Vergütungsplan in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
16.3 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Schriftformerfordernis. Die Abänderung des Vergütungsplan erfolgt gemäß Punkt 3.10.
16.4 Die Ungültigkeit und/oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Die ungültige und/oder unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die die Parteien (insbesondere wirtschaftlich) getroffen hätten, wäre ihnen die Unmöglichkeit und/oder Unwirksamkeit der Bestimmung bewusst gewesen.
16.5 Im Falle von Übersetzungen und Unterschieden zwischen der deutschen Fassung und der jeweiligen Übersetzung, geht die deutsche Fassung vor.
17.
Links zu Zusatzvereinbarungen, zum Karriere- & Vergütungsplan